Per Smartphone stets und überall im Internet. (*)

Angenommen, ein Lehrer chattet in Online-Netzwerken mit Schülern über private Dinge, dann wäre er (oder sie) deswegen etwa in Bayern höchst wahrscheinlich bald seinen Job los. „Soziale“ Netzwerke haben zunehmend das Zeug zur rufschädigenden Lehrerfalle – übrigens auch dann, wenn man dort gar nicht registriert ist. Was aber ist daran verwerflich, wenn sich Lehrer und Schüler auf Online-Netzwerken virtuell „treffen“? Und ist es nicht Ausdruck sozialen Enga­gements oder „sozialer Nähe“, wenn es dabei auch mal um Privates geht?

„Besondere Schutzbedürftigkeit der Schülerinnen und Schüler“

In Bayern gibt es seit Ende 2012 dazu eine klare Ansage des Bayerischen Staatsministers für Unterricht (Az.: III.4-5 S 1356-3.18 725, S. 359):

Von einer unterrichtlichen Nutzung sozialer Netzwerke ist mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Schülerinnen und Schüler abzusehen.

Das Distanzgebot gilt natürlich umso mehr, wenn es bei der virtuellen Kommunikation um AUSSERUNTER­RICHTLICHE Themen geht, selbst wenn dabei Form und Inhalt harmlos bleiben. So hatte ein Lehrer in Bayern den Schuldienst zu quittieren, weil er

mit Schülerinnen privat gechattet hatte … obwohl die Gespräche nicht anzüglich oder anstößig waren. (Quelle: Süddeutsche.de ).

In Hessen ist das Kultusministerium noch am Ringen um verbindliche Richtlinien für den Umgang mit „sozialen“ Online-Netzwerken1. Damit nehmen die Risiken für Lehrer UND Schulen eher noch zu, da sich die Schulen im Umgang mit diesen Medien notgedrungen in einer Grauzone situativer Auslegung bewegen. Lehrer und Schulen müssen sich in Hessen also vorerst vorausschauend SELBST regulieren. Leicht kann ein in Online-Netzwerken gut gemeint aktiver Lehrer sich selbst und seine Schule ins rufschädigende Gerede bringen, auch durch mutmaßlich harmlosen virtuellen Smalltalk.

Was bedeutet „Zurückhaltung“?

Sicher nicht nachteilig kann es sein, sich im Schulbetrieb an der Regelung des Bayerischen Unterrichtsministeriums zu orientieren. Was nur bedeuten kann, sich mit „privaten Chats“ zurückzuhalten. Was aber bedeutet in dem Kontext „Zurückhaltung“? Ein paar praktische Ansätze, die auch Schüler berücksichtigen sollten.

NUR Reagieren, NIE Agieren

Lehrer sollten nur auf Anfragen von Schülern reagieren, nicht Schüler von sich aus kontaktieren. Ausnahmen mögen laufende Unterrichtsprojekte sein, bei denen eine temporäre virtuelle Kommunikation vereinbart wurde.

Strikt und ausschließlich NUR fachliche und schulorganisatorische Bezüge2

Wenn man als Lehrer etwa gerade auf SKYPE unterwegs ist und dort von einem Schüler aufgespürt wird, der einen Chat mit „Hallo, wie gehts“ sendet, würde es sicher eher Irritation auslösen, wenn der betreffende Lehrer NICHT reagieren oder den Schüler gar blocken würde. Am besten hält man es wie bei einer Begegnung im Supermarkt. Man grüßt feundlich zurück und geht seiner (hier: virtuellen) Wege. Gerade bei SKYPE ist für einen Schüler die Versuchung groß, mal eben über die Webcam mit dem Lehrer per Video zu kommunizieren. Hier ist es für alle Beteiligten zumeist am besten, wenn der Lehrer schlicht und einfach den roten Ablehn-Button der Videochat-Anfrage drückt… Allerdings sollte es DANACH unbedingt in der Schule ein aufklärendes Gespräch mit dem Schüler geben, warum ein Chat OHNE konkreten Fach- oder Schulbezug eine Grenzüberschreitung wäre.

Persönliches meiden

Lehrer haben ja auch ein Privatleben. Manche führen außerhalb der Schule geradezu eine Art „paralleles Leben“, sind vielleicht in Vereinen engagiert oder sind künstlerisch oder publizierend aktiv. Alles natürlich höchst interessant für Schüler, wenn sie entsprechende Spuren im Internet finden. Auf der sicheren Seite sind alle Beteiligten, wenn sie darüber auf virtuellem Wege NICHT kommunizieren.

Eltern informieren

Das Internet ermöglicht eine von Raum und Zeit unabhängige Kommuni­kation. Das bietet eine über den Schulbetrieb hinausgehende Dimension der individuellen Förderung von Schülern. Geht eine entsprechende Kommuni­kation über das knappe Beantworten von Fragen hinaus, sind unbedingt die Eltern regelmäßig über die virtuelle Kommunikation mit ihrem Sohn oder ihrer Tochter zu informieren. In einem solchen Fall ist das Einfließen per­sön­licher Ansichten und Befindlichkeiten unvermeidlich, ist aber eigentlich eine Übertretung des Distanzgebotes, die in dem Fall aber pädagogisch sinnvoll ist. Allein zum Zwecke der Selbstabsicherung sollte der Lehrer sich dazu das (am besten schriftliche) Einverständnis der Eltern einholen. Die Information der Eltern erfolgt sinnvoller Weise auch in Abstimmung mit dem Schüler. Heimliche Blindkopien von Emails an die Eltern würden, wenn sie herauskommen, das Vertrauen des Schülers erschüttern.

Dokumentieren

Alle Kommunikation mit Schülern ist sicherheitshalber aufzubewahren. Im Streitfall gibt es keine besseren Argumente als die konkret kommunizierten Inhalte selbst. Mitarbeiter des CJD sollten zudem beachten, dass es eine detaillierte Dienstordnung zur Nutzung von elektronischen Medien innerhalb der Schule gibt.

Vogel-Strauß-Denken

„Ach wie gut, dass ich mit alledem nichts zu tun habe“, mögen sich jetzt insgeheim manche von den wenigen, zumeist älteren Lehrern denken, die sich auch 2013 noch mit einer zeitgemäß aktiven Nutzung der Chancen des virtuellen Zeitalters schwer tun: „Da kann mir wenigstens nichts passieren.“ Vogel-Strauß-Denken und fataler Irrtum3. Auch solchen Lehrern können „soziale“ Netzwerke zur Falle werden. Etwa indem sich jemand in einem Online-Netzwerk als SIE ausgibt… Spätestens dann gilt: besser AGIEREN als (nicht) REAGIEREN.

(*) Text/Bild: Andreas Bubrowski

  1. Die Internetseite www.jugendmedienschutz.bildung.hessen.de steht zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung nicht zur Verfügung.
  2. Lehrer sind weder gute Kumpel noch beste Freunde. Lehrer sind aber auch keine väterlich/mütterlich/brüderlich/schwesterlich wohlmeinende Therapeuten. Alle Kommunikation, die über den fachlich-schulischen Rahmen hinausgeht, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Eltern und im Zweifel der Schulleitung.
  3. Man könnte zudem argumentieren, dass in Sachen elektronische Medien sich bewusst anhnungslos gebende Lehrer ihrer Aufsichts- und Fürsorgepflicht gegenüber den ihnen anvetrauten Schülern kaum nachkommen können. Wie wollen sie denn Schüler bei etwas pädagogisch beaufsichtigen und anleiten, das sie selbst nicht kennen?